- Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der
gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs
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§ 23 WiSiG 1965
Einschränkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.